Boscor Holzkontor
Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Boscor Holzkontor GmbH (im Folgenden: Verkäuferin)
Diese allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen aus Holzverkäufen zwischen der Verkäuferin und ihren Käufern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
Die allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten daher auch für künftige Verträge über den Holzverkauf mit demselben Käufer, ohne dass die Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Die allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, bspw. auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.
Inhalt
Teil 1 Allgemeine Verkaufsbedingungen
- Mehr- und Minderlieferungen bei Vorverkäufen (Verkauf vor dem Einschlag und vor Aufnahme des Holzes)
- Erfüllungsort
- Abwicklung des Holzverkaufes
- Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Gewährleistungsumfang
- Gewährleistungsfristen
- Holzabfuhr
- Sorgfaltspflichten
- Bearbeitung, Lagerung und Transport von Holz
Teil 2 Zahlungstermine
Teil 3 Besondere Bedingungen bei: Verkauf nach Werksvermessung, Verkauf nach Waldmaß, Lieferung frei Waldstraße und frei Werk
- Verkauf nach Werksvermessung
- Verkauf nach Waldmaß
- Lieferung frei Waldstraße
- Lieferung frei Werk
Teil 4 Gerichtsstand, Rechtswahl, Datenschutz, Salvatorische Klausel
- Gerichtsstand
- Rechtswahl
- Datenschutz
- Salvatorische Klausel
Teil 1 Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Mehr- und Minderlieferungen bei Vorverkäufen (Verkauf vor dem Einschlag und vor Aufnahme des Holzes)
Die Lieferung von 100 % der Gesamtmenge ist anzustreben. Soweit beim Vorverkauf nichts anderes vereinbart wird, leistet die Verkäuferin Gewähr dafür, dass mindestens 90 % der vertraglich vereinbarten Gesamtholzmenge bereitgestellt wird und der Käufer ist verpflichtet, einen Anfall bis zu 110 % der vertraglich vereinbarten Gesamtholzmenge zu den vereinbarten Preisen zu übernehmen. Die vorstehenden Mengenabweichungen sind nur bei Verkäufen an Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB zulässig.
2. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, die zum Hiebsort nächstgelegene Lagerfläche am LKW-befahrbaren Abfuhrweg. Abweichend können im Vertrag als Erfüllungsort der Lagerplatz oder frei Werk vereinbart werden.
3. Abwicklung des Holzverkaufes
a) Bereitstellung
Das Holz wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch die Verkäuferin gemäß den gesetzlichen bzw. vertragsspezifischen Bestimmungen im Wald aufgearbeitet, gemessen, sortiert, gekennzeichnet und bezeichnet (Bereitstellung). Wird das Holz gerückt verkauft, ist die Verkäuferin berechtigt, das Holz zu poltern. Die Bereitstellung wird dem Käufer von der Verkäuferin in Textform mitgeteilt.
b) Vorzeigung
Dem Käufer wird das für ihn bestimmte Holz auf dessen Verlangen vor Ort vorgezeigt. Das Verlangen ist vom Käufer vor Kaufabschluss mitzuteilen. Der Vorzeigungstermin wird einvernehmlich zwischen dem Käufer und Verkäuferin vereinbart und grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung der Bereitstellungsmeldung an den Käufer durchgeführt. Der Käufer kann bis spätestens einen Tag vor dem vereinbarten Vorzeigungstermin eine einmalige Verschiebung um bis zu 3 Tagen verlangen. Erscheint der Käufer nicht zum vereinbarten Vorzeigungstermin und verlangt er auch keine Verschiebung, ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer eine Erklärungsfrist von 3 Tagen, gerechnet vom vereinbarten Vorzeigungstermin zu setzen. Verzichtet der Käufer auf die Vorzeigung oder erklärt sich der Käufer nicht, gilt das Holz entsprechend der Bereitstellung als von ihm abgenommen. Die Vorzeigung oder der Verzicht auf sie ist von der Verkäuferin zu dokumentieren. Mit der Vorzeigung (oder dem Verzicht auf diese) übernimmt der Käufer das Holz und erlangt Mitbesitz daran.
c) Gefahrenübergang
Die Gefahr des Verlustes, des Untergangs und der Verschlechterung des verkauften Holzes geht mit Zugang der Bereitstellungsmitteilung und im Fall der Vorzeigung mit Abschluss der Vorzeigung, durch Verzicht auf sie oder mit Ablauf der Erklärungsfrist auf den Käufer über. Mit dem Gefahrenübergang gehen die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Gefahren, die vom verkauften Holz ausgehen können, auf den Käufer über. Sonderregelungen gelten beim Verkauf nach Werksvermessung (Teil 3 1c)) und Verkauf frei Werk (Teil 3 4d)).
d) Bearbeitung
Beginnt der Käufer mit Rücken, Entrinden, Bearbeiten oder der Abfuhr des Holzes, gilt das Holz mit Beginn einer der vorgenannten Maßnahmen, bei mehreren mit Beginn der ersten Maßnahme als abgenommen und erlangt Mitbesitz an dem bereitgestellten Holz.
4. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt
a) Allgemeines
Das Eigentum an dem verkauften Holz bleibt solange vorbehalten, bis die Kaufpreisforderungen einschließlich der vereinbarten Nebenforderungen beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Holzes entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für das unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Holz.
b) Verkauf des Holzes und Forderungsabtretung
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Nebenforderungen darf der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin das Holz an Dritte veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Soweit der Käufer berechtigt ist, das Holz im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiter zu verkaufen, zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen, tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) an die Verkäuferin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Stellt der Käufer seine Zahlung ein oder wird gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so erlischt die Einzugsermächtigung des Käufers für die abgetretene Forderung ohne ausdrückliche Erklärung der Verkäuferin.
Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; auf Verlangen hat der Käufer der Verkäuferin die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu geben und der Verkäuferin alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren ist der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an die Verkäuferin zu machen. Die Verkäuferin wird davon absehen, die Forderungen selber einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
c) Freigabe von Sicherheiten (Deckungsgrenze)
Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen der des Käufers freizugeben, als sie zur Sicherung ihrer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere als ihr Wert die zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Hat der Käufer mehrere Sicherheiten geleistet, werden die Sicherheiten nach Wahl der Verkäuferin freigegeben.
5. Gewährleistungsumfang
a) Die Verkäuferin leistet Gewähr bei offensichtlichen Mängeln oder bei Abweichungen von den getroffenen Vereinbarungen über Baumart, Sorte, Menge (soweit nicht von Nr. 1 erfasst), Güteklasse, Durchmesser, Länge oder der zugesicherten Eigenschaften des Holzes. Bei nicht offensichtlichen Mängeln haftet die Verkäuferin nur bei arglistigem Verschweigen von Fehlern oder wenn sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen.
b) Der Käufer kann Gewährleistungsansprüche in nachstehender Reihenfolge geltend machen: Er kann nach § 323 und § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern. In den Fällen der Minderung und des Rücktritts werden bereits geleistete Zahlungen ggf. anteilig, ohne Vergütung von Zinsen erstattet. Nebenkosten werden nicht erstattet. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung ist ausgeschlossen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
6. Gewährleistungsfristen
a) Beanstandungen offensichtlicher Mängel können nur bis zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem das Holz abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Bei erfolgter Abnahme sind offensichtliche Mängel im Abnahmeprotokoll festzuhalten.
b) Der Käufer hat Beanstandungen von Mängeln, die zu den angeführten Zeitpunkten nicht offensichtlich waren, wenn er Voll- oder Formkaufmann ist, unverzüglich nach der Entdeckung, ansonsten spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, geltend zu machen. Die Frist gilt nicht, wenn der nicht offensichtliche Mangel dem Käufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen wurde.
c) Beanstandungen (Mängelrügen) sind gegenüber der Verkäuferin in Textform unter Angabe der Holznummern und Mängel geltend zu machen. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin eine Frist von 4 Wochen ab Zugang der Mängelrüge einzuräumen, das beanstandete und einwandfrei identifizierbare Holz zu besichtigen.
d) Die Entscheidung über den Gewährleistungsanspruch teilt die Verkäuferin innerhalb von 2 Wochen nach dem Eingang dem Käufer mit. Dem Käufer ist es in dieser Zeit nicht gestattet, das Holz zu verarbeiten. Sind die Gewährleistungsansprüche unbegründet, gilt das Holz mit Zugang der Entscheidung der Verkäuferin als abgenommen.
e) Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrenübergang.
7. Holzabfuhr
a) Abfuhrberechtigung
Der Käufer oder dessen Beauftragte dürfen Holz nur abfahren, wenn das Holz inklusive aller Nebenforderungen bezahlt oder der Kaufpreisanspruch inklusive aller Nebenforderungen durch eine ausreichende selbstschuldnerische Bürgschaft oder durch eine ausreichende Abschlagszahlung gesichert ist. Die Verkäuferin kann im Einzelfall andere Sicherheitsleistungen anerkennen.
b) Abfuhrfrist
Das Holz ist grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Bezahlung abzufahren. Für nach Werkseingangsmaß verkauftes Holz betragen die Fristen maximal 4 Wochen (volumenvermessenes Holz) bzw. 3 Monate (gewichtsvermessenes Holz) ab Bereitstellung. Die Abfuhrfrist kann aus wichtigen Gründen von der Verkäuferin verkürzt oder verlängert werden, insbesondere aus Forstschutzgründen oder wenn vom verkauften Holz oder der Abfuhr erhebliche Gefahren bzw. vermögenswirksame Nachteile für die Verkäuferin oder Dritte zu befürchten sind.
c) Überschreiten der Abfuhrfrist
Wird das Holz nicht fristgemäß abgefahren, kann die Verkäuferin den Käufer in Textform auffordern, innerhalb einer Nachfrist von maximal 4 Wochen sämtliches Holz abzufahren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist die Verkäuferin nach ihrem Ermessen befugt, für die Lagerung ein Entgelt zu erheben, das nicht abgefahrene Holz an eine geeignete Stelle zu transportieren, zu lagern und eine phytosanitäre Schutzbehandlung durchzuführen. Hierüber wird der Käufer in Textform informiert. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach Menge und Dauer der Lagerung sowie Art und Umfang der Schutzbehandlung (Nebenansprüche). Diese Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Die Verkäuferin haftet für Verluste oder Wertminderungen, die während des Lagerns oder der Abfuhr an dem von ihr wegen Fristüberschreitung transportierten Holzes eintreten, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verkauf von Holz mit nachträglicher Ermittlung der Liefermenge durch Werksvermessung wird nach Überschreiten einer festgelegten Abfuhrfrist sowie der in Textform gesetzten Nachfrist das forstseitig ermittelte Volumen und die Qualität in Rechnung gestellt. In diesem Fall werden etwaige Differenzen zwischen Werks- und Waldmaß nicht ausgeglichen. Bei weiterer Abfuhrverzögerung gelten die Sätze 7c) 6-8 entsprechend.
Wird das Holz nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der ursprünglichen Abfuhrfrist abgefahren, so kann es von der Verkäuferin auf Gefahr und Rechnung des Käufers anderweitig verkauft werden. Die Verkäuferin kann aus dem Verkaufserlös die ihr gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche befriedigen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche der Verkäuferin, insbesondere wegen Nichteinhaltung der Abfuhrfrist oder Verschlechterung des Holzes, bleiben hiervon unberührt.
8. Sorgfaltspflichten
a) Die Abfuhr darf nur auf den dazu vorgesehenen Wegen erfolgen. Für den Fall der Beschädigung der Wege durch Holzabfuhr haftet der Käufer; entsprechendes gilt, wenn sich der Käufer für die Holzabfuhr beauftragter Dritter bedient (§ 278 BGB).
b) Die Verkäuferin kann bei der Gefahr erheblicher Wegebeschädigung aufgrund ungünstiger Witterung oder aus anderen Gründen bestimmte Abfuhrwege zeitweise oder für bestimmte Fahrzeuge sperren oder die Holzabfuhr ganz unterbrechen. Die Abfuhrfristen verlängern sich automatisch um die Zeit der Unterbrechung. Falls der Käufer das Holz trotz Wegesperrung oder Abfuhrunterbrechung abfährt, haftet er für alle dadurch entstandenen Schäden.
c) Der Käufer ist verpflichtet, bei der Holzabfuhr die Abfuhrwege in schonender Weise zu befahren und deren Benutzbarkeit nur kurzfristig im dringend erforderlichen Umfang einzuschränken. Der Käufer und/oder dessen (Abfuhr-)Beauftragte benutzen die Waldwege und Holzlagerplätze hinsichtlich der natur- und waldtypischen Gefahren auf eigene Gefahr; der Käufer trägt für sich und seine Beauftragten (§ 278 BGB) die Verkehrssicherungspflicht. Auf den Waldwegen ist auf Erholungssuchende Rücksicht zu nehmen. Ob die für die Abfuhr jeweils erforderliche Durchfahrthöhe vorhanden ist, ist durch den Käufer bzw. seinen Beauftragten jeweils selbst zu prüfen. Im Übrigen haftet die Verkäuferin für Sachschäden nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Verkäuferin. Der Käufer stellt die Verkäuferin von etwaigen Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ein vom Käufer beauftragter Dritter oder Erholungssuchende erleiden. Die Verkäuferin kann vom Käufer jederzeit auch Vorschüsse unter Anrechnung auf die Freistellungs-/ Kostenerstattungsansprüche verlangen. Der Einwand unsachgemäßer Prozessführung ist ausgeschlossen.
d) Bei allen Arbeiten im Wald sind die jeweiligen Gesetze des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes, insbesondere das Bundeswald- und Bundesnaturschutzgesetz und die Landeswaldgesetze der jeweiligen Bundesländer in der jeweils geltenden Fassung oder die diese Gesetze ersetzenden Nachfolgeregelungen sowie die jeweiligen Schutzgebietsregelungen zu beachten.
9. Bearbeitung, Lagerung und Transport von Holz
Dem Käufer kann das Rücken, Entrinden, Bearbeiten, ein Transport und das Lagern des von ihm gekauften und noch unbezahlten Holzes im Wald von der Verkäuferin durch Mitteilung in Textform gestattet werden. Dies kann unter Auflagen erfolgen. Mit dem Beginn der vorgenannten Arbeiten geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Käufer über. Der Käufer oder seine Beauftragten benutzen die Forstwirtschaftsflächen und -wege sowie die Holzlagerplätze hinsichtlich der natur- und waldtypischen Gefahren auf eigene Gefahr. Die Holzabfuhrfahrzeuge des Käufers bzw. seiner Beauftragten müssen ausreichend geeignete Ölbindemittel mitführen und diese bei Ölaustritt an den Maschinen einsetzen. Das Austreten von Ölen, Schmier- und Treibstoffen an o. g. Fahrzeugen sowie die eingeleiteten Gegenmaßnahmen sind der Verkäuferin umgehend mitzuteilen. Sollten umfangreichere Maßnahmen zur Schadensbekämpfung notwendig sein (bspw. Abbaggern/Deponieren von Erdreich in Wasserschutzgebieten), trägt der Käufer alles Aufwendungen. Der Käufer stellt die Verkäuferin von etwaigen Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ein von dem Käufer beauftragter Dritter oder Erholungssuchende erleiden. Die Verkäuferin kann von dem Käufer jederzeit auch Vorschüsse unter Anrechnung auf die Freistellungs-/ Kostenerstattungsansprüche verlangen. Der Einwand unsachgemäßer Prozessführung ist ausgeschlossen.
Teil 2 Zahlungstermine
a) Rechnungen der Verkäuferin sind innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum der Rechnungsstellung fällig.
b) Beim Gutschriftenverfahren ermittelt der Käufer unverzüglich für das aufgrund einer Sicherheitsleistung freigegebene Holz selbständig auf Grundlage des Werksmaßes und des vertraglich vereinbarten Kaufpreises den Wert des vermessenen Holzes, erstellt hierüber eine Gutschrift und übermittelt diese in mindestens 14-tägigem Turnus (Teilabrechnungen oder ganze Verkaufseinheit) zusammen mit den Vermessungsunterlagen an die Verkäuferin.
Die Zahlung des Holzkaufpreises ohne Rechnungstellung durch die Verkäuferin ist innerhalb von 2 Wochen nach Holzabfuhr fällig.
Teil 3 Besondere Bedingungen bei: Verkauf nach Werksvermessung, Verkauf nach Waldmaß, Lieferung frei Waldstraße und frei Werk,
1. Verkauf nach Werksvermessung
a) Die Werksvermessung gilt nur dann als vereinbart, wenn sie im Holzkaufvertrag gesondert geregelt ist.
b) Die Interessen der Verkäuferin im Werk können von Beauftragten der Verkäuferin wahrgenommen werden, die jederzeit Zugang zum Bereich der Holzannahme und zur Vermessungsanlage haben. Beim Verkauf nach Werksvermessung erkennt die Verkäuferin das durch die geeichte und zugelassene Vermessungsanlage bzw. die Fahrzeugwaage des Käufers ermittelte Maß als verbindliches Verkaufsmaß unter der Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Dabei ist die Abrechnungseinheit (z. B. FM o. R., RM m. R., t atro) anzugeben.
c) Die Verkäuferin benachrichtigt den Käufer in Textform über die Bereitstellung des Holzes und vereinbart, sofern der Käufer eine Vorzeigung beantragt hat, den Vorzeigungstermin. Die Gefahr des Verlustes, des Unterganges und der Verschlechterung des verkauften Holzes geht mit der Übergabe der Bereitstellungsmeldung, bei schriftlicher Zusendung am dritten Werktag nach der Absendung, auf den Käufer über. Hat der Käufer eine Vorzeigung beantragt, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Vorzeigung.
d) Etwaige Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Qualität des gelieferten Holzes sind mit der Vorlage des Vermessungsprotokolls bzw. Wiegescheines zu rügen. Erfolgt die Vorlage nicht fristgerecht (Teil 3 1h)), ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Eine Aussortierung von Holz wegen Sachmängeln muss dokumentiert und nachprüfbar sein. Stückzahl und Volumen des aussortierten Holzes sind der Verkäuferin zusammen mit dem Vermessungsprotokoll bzw. dem Wiegeschein unmittelbar nach Anlieferung und Vermessung des Holzes mitzuteilen.
e) Für jede Abrechnungseinheit ermittelt die Verkäuferin ein Waldkontrollmaß. Es dient zur Ermittlung des vorläufigen Warenwertes für die Abschlagsberechnung oder die Bürgschaftsbelastung, sowie als Grundlage für die Überprüfung des Werksmaßes. Als Messverfahren sind zulässig:
- für Standardlängen Stirnflächenverfahren, Mittendurchmesserstichprobe und Sektions-Raummaßverfahren,
- Einzelstamm-Vermessung,
- Fotooptische Vermessung von Rundholz im Raummaß,
- Stückzahlermittlung per fotooptischer Verfahren.
In Ausnahmefällen, insbesondere beim Langholz und Langholzabschnitten, kann die Stückzählung am Waldweg als Kontrollmaß dienen.
f) Hat der Käufer eine Sicherheitsleistung gestellt, wird diese entsprechend belastet.
g) Ist keine Sicherheitsleistung vorhanden, erhält der Käufer eine Abschlagsrechnung. Die Zahlungsfrist für die Abschlagsrechnung beträgt 14 Tage ab Datum der Rechnungsstellung.
h) Der Käufer legt der Verkäuferin die nach Abrechnungseinheiten getrennten Werksvermessungsprotokolle spätestens am 14. Tag nach der Vorzeigung bzw. Bereitstellungsmeldung vor. Erfolgt die Vorlage des Vermessungsprotokolls nicht fristgemäß, kann die Verkäuferin das Waldkontrollmaß als Verkaufsmaß heranziehen. Eine nachträgliche Abrechnung nach Werksmaß erfolgt in diesem Fall nicht. Die Frist von 14 Tagen gilt nicht, wenn die Verkäuferin die Verzögerung zu vertreten hat.
i) Zusätzlich zu 1a)-h) Regelungen für Werksvermessung bei Verkauf nach Volumen
aa) Das Waldkontrollmaß besteht aus Stückzahl und Volumen.
bb) Im Werk erfolgt die Vermessung von Holz gemäß der „Rahmenvereinbarung für die Werksvermessung von Stammholz des Deutschen Forstwirtschaftsrates e.V. (DFWR) und des Verbandes der Deutschen Säge- und Holzindustrie e.V. (VDS)“ in der jeweils gültigen Fassung. Es werden ausschließlich zertifizierte Rundholzvermessungsanlagen und damit verbundene Mess-, Steuer- und Auswertungstechnologien akzeptiert. Hierüber werden alle kaufpreisrelevanten Dimensions- und Qualitätsparameter ermittelt. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass eine getrennte Vermessung der einzelnen Abrechnungseinheiten gewährleistet ist. Im Holzkaufvertrag ist zu vereinbaren, inwieweit die werkseitige Gütesortierung von der Verkäuferin anerkannt wird.
cc) Bei auftretenden Stückzahl-Abweichungen über 3 % zwischen Kontrollmaß und Werksmaß gilt grundsätzlich: Die Stückzahl des Kontrollmaßes am Erfüllungsort ist verbindlich. Zur Berechnung des endgültigen Verkaufsmaßes wird die bei Werksvermessung ermittelte, durchschnittliche Stückmasse mit der Stückzahl des Kontrollmaßes multipliziert.
j) Zusätzlich zu 1a) -g) für Werksvermessung bei Verkauf nach Gewicht
aa) Der Holzpreis wird je Tonne atro vereinbart und errechnet.
bb) Das Frischgewicht des Holzes ist unmittelbar nach der Abfuhr jeder Ladung aus dem Wald auf geeichten Waagen zu ermitteln und nach anschließender Ermittlung des Trockengehalts im Labor auf Atro-Gewicht umzurechnen. Die Herleitung des Atro-Gewichtes erfolgt nach der Anlage atro-Gewichtsvermessung von Industrie-Energieholz der Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland (RVR) des Deutschen Forstwirtschaftsrates e.V. und des Deutschen Holzwirtschaftsrates e.V.. Die Kosten trägt der Käufer.
cc) Der Käufer legt der Verkäuferin die Wiegescheine getrennt nach Abrechnungseinheiten spätestens am 14. Tag nach der Abfuhr, längstens 60 Tage nach der Bereitstellung bzw. Vorzeigung vor. Sind im Kaufvertrag Liefertermine vereinbart, verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Die Frist von 60 bzw. 30 Tagen gilt nicht, wenn die Verkäuferin eine eventuelle Verzögerung zu vertreten hat.
dd) Erfolgt die Vorlage des Wiegescheines nicht fristgerecht, kann die Verkäuferin für das Holz auf der Grundlage der geschätzten Holzmenge in Rechnung stellen.
ee) Unverzüglich nach Eingang der Wiegescheine übersendet die Verkäuferin dem Käufer die Schlussrechnung. Der Zahlungstermin für die Schlussrechnung beträgt 15 Tage ab dem Datum der Rechnungsstellung.
ff) Im Wald verbliebene Abfuhrreste, die vom Käufer übernommen, von ihm jedoch nicht abgefahren und gewogen wurden, können vom der Verkäuferin nach Tonne atro geschätzt und dem Käufer mit einem Zahlungstermin von 15 Tagen in Rechnung gestellt werden.
2. Verkauf nach Waldmaß
a) Die zu verkaufende Holzmenge wird durch die Verkäuferin mittels Einzelstammvermessung oder Sektions-Raummaßverfahren ermittelt.
b) Der Käufer hat Beanstandungen hinsichtlich Holzart, Holzsorte, Güte- bzw. Verwendungsklasse, Vorhandensein, Standort, Beschaffenheit, Menge und Maße des bereitgestellten Holzes während der Vorzeigung vorzubringen. Wird vom Käufer keine Vorzeigung verlangt, erkennt er damit die Angaben der Verkäuferin an.
3. Lieferung frei Waldstraße
a) Die Verkäuferin verkauft grundsätzlich frei Waldstraße, das bedeutet, der Käufer organisiert den Transport.
b) Erfolgt der Verkauf frei Waldstraße auf der Grundlage des Waldmaßes, stellt die Verkäuferin das Holz dem Käufer in Rechnung.
c) Erfolgt der Verkauf frei Waldstraße auf der Grundlage der Werksvermessung, meldet die Verkäuferin dem Käufer das bereitgestellte Holz und veranlasst innerhalb einer vertraglich festgesetzten Frist oder auf Abruf den Transport des Holzes zum Übergabeort. Es gelten die Bestimmungen zum Verkauf nach Werksvermessung entsprechend.
4. Lieferung frei Werk
a) Der Verkauf frei Werk durch die Verkäuferin ist im Kaufvertrag ausdrücklich zu vereinbaren.
b) Erfolgt der Verkauf frei Werk auf der Grundlage des Waldmaßes, stellt die Verkäuferin das Holz dem Käufer in Rechnung. Nach dem Eingang des Holzkaufgeldes veranlasst die Verkäuferin innerhalb einer vertraglich festgesetzten Frist oder auf Abruf den Transport des Holzes zum Übergabeort.
c) Erfolgt der Verkauf frei Werk auf der Grundlage der Werksvermessung, meldet die Verkäuferin dem Käufer das bereitgestellte Holz und veranlasst innerhalb einer vertraglich festgesetzten Frist oder auf Abruf den Transport des Holzes zum Übergabeort. Es gelten die Bestimmungen zum Verkauf nach Werksvermessung entsprechend.
d) Mit der Übergabe der Rechnung bzw. der Bereitstellungsmeldung geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs und der Verschlechterung des Holzes auf den Käufer über. Abweichende Termine des Gefahrenüberganges (z. B. Ankunft am Werk) können im Vertrag vereinbart werden. Kommt die Verkäuferin der Lieferverpflichtung innerhalb der vereinbarten Frist nicht nach, geht die Gefahr wieder auf sie über.
e) Die Kosten des Transportes zum Käufer bzw. zum Verladeort trägt die Verkäuferin. Verweigert der Käufer die Annahme des Holzes, hat er die angefallenen Transportkosten zu tragen.
f) In ungünstigen Witterungsperioden ist die Verkäuferin berechtigt, zur Schonung der Abfuhrwege die Auslieferung des Holzes zu verzögern oder zu unterbrechen. Die Frist der maximal möglichen Lieferverzögerung ist im Kaufvertrag zu vereinbaren.
Teil 4 Gerichtsstand, Rechtswahl, Datenschutz, Salvatorische Klausel
1. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten bei Holzverkäufen der Verkäuferin ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk die Holzabnahme erfolgt. Die vorstehenden Gerichtsstandvereinbarungen gelten nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
2. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
3. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden, sofern nicht eine separate zusätzliche Einwilligung vorliegt, nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung und -abwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert. Zur Vertragsdurchführung und -abwicklung können die Daten des Käufers an beauftragte Unternehmen (z. B. Transportunternehmen) sowie sonstige Vertragspartner, insbesondere Waldeigentümer, übermittelt werden.
4. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem gewollten Ergebnis in rechtlich gültiger Weise am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Regelungen nicht angewendet werden oder bei Regelungslücken.
